عن أبي هريرة رضي الله عنه عن النبي صلى الله عليه وسلم قال:
«اجْتَنِبُوا السَّبْعَ الْمُوبِقَاتِ»، قَالُوا: يَا رَسُولَ اللهِ وَمَا هُنَّ؟ قَالَ: «الشِّرْكُ بِاللهِ، وَالسِّحْرُ، وَقَتْلُ النَّفْسِ الَّتِي حَرَّمَ اللهُ إِلَّا بِالْحَقِّ، وَأَكْلُ الرِّبَا، وَأَكْلُ مَالِ الْيَتِيمِ، وَالتَّوَلِّي يَوْمَ الزَّحْفِ، وَقَذْفُ الْمُحْصَنَاتِ الْمُؤْمِنَاتِ الْغَافِلَاتِ».
[صحيح] - [متفق عليه] - [صحيح البخاري: 2766]
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Von Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein - überliefert, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte:
„Meidet die sieben vernichtenden Sünden!“. Sie sagten: „O Gesandter Allahs, was sind diese?“ Er sagte: „Die Beigesellung (Schirk) Allahs, die Zauberei, die Tötung einer Seele, die Allah verboten hat, außer gemäß dem Recht, das Verzehren der Zinsen, das Verzehren des Vermögens der Waise, die Flucht am Tage der Schlacht und die Verleumdung der ehrbaren unachtsamen gläubigen Frauen.“
[Absolut verlässlich (Sahih)] - [Sowohl von al-Buchary, als auch von Muslim in ihren "Sahih-Werken" überliefert] - [Sahih al-Bukhari - 2766]
Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - befehlt seiner Gemeinschaft, sich von sieben vernichtenden Verbrechen und Sünden fernzuhalten.
Als er gefragt wurde, welche diese sind, verdeutlichte er sie:
Erstens: Schirk, d. h. Allah etwas beigesellen, indem Ihm - gepriesen sei Er -, in welcher Form auch immer, etwas ebenbürtig gemacht und Ihm etwas gleichgesetzt wird, und indem irgendeine gottesdienstliche Handlung für jemand anderen als Allah - erhaben ist Er - verrichtet wird. Er begann mit dem „Schirk“, da er die größte aller Sünden ist.
Zweitens: Zauberei. Darunter fallen gebundene Knoten, Beschwörungen, Mittel und Räucherungen. Sie haben Einfluss auf den Körper des Verzauberten und können ihn töten oder erkranken lassen, oder Ehepartner voneinander trennen. Die Zauberei ist ein Werk des Schaytans und vieles davon kann nur durch den Schirk erreicht werden und indem man sich den üblen Seelen (und Jinn) mit Dingen nähert, die sie lieben.
Drittens: Das Töten einer Seele, deren Tötung Allah verboten hat - außer es liegt ein rechtlicher Grund vor und es wird vom Herrscher (Richter) durchgeführt.
Viertens: Zinsen zu nehmen oder in irgendeiner anderen Form von ihnen zu profitieren.
Fünftens: Übergriffe auf das Vermögen eines Kindes, dessen Vater verstorben ist, bevor das Kind die Geschlechtsreife erlangt hat.
Sechstens: Die Flucht aus einer Schlacht gegen die Ungläubigen.
Siebtens: Keusche freie Frauen der Unzucht zu bezichtigen. Dasselbe gilt auch für Männer.