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عن ابْنِ عُمَرَ رضي الله عنهما أنه سَمِعَ رَجُلًا يَقُولُ: لَا وَالْكَعْبَةِ، فَقَالَ ابْنُ عُمَرَ: لَا يُحْلَفُ بِغَيْرِ اللَّهِ، فَإِنِّي سَمِعْتُ رَسُولَ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ يَقُولُ:
«مَنْ حَلَفَ بِغَيْرِ اللهِ فَقَدْ كَفَرَ أَوْ أَشْرَكَ».

[صحيح] - [رواه أبو داود والترمذي وأحمد] - [سنن الترمذي: 1535]
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Von Ibn Omar wird überliefert, dass er einen Mann "Nein, bei der Kabaa!" sagen hörte. Da sagte Ibn Omar: "Es wird nicht bei etwas anderem als bei Allah geschworen! Ich habe den Gesandten Allahs sagen hören:
"Wer bei etwas anderem als bei Allah schwört hat Unglauben oder Shirk begangen!""

[Absolut verlässlich (Sahih)] - - [Sunan at-Tirmidhi - 1535]

Erklärung

Der Prophet verkündet, dass, wenn bei etwas anderem als bei Allah, Seinen Namen und Seinen Eigenschaften geschworen wird, eine Form des Unglaubens gegenüber Allah begangen oder Ihm etwas beigesellt wird, da daraus, dass bei etwas geschworen wird folgt, dass das, wobei geschworen wird, verehrt wird: Diese Verehrung gebührt jedoch nur Allah allein. Daher darf nur bei Allah, Seinen Namen und Seinen Eigenschaften geschworen werden. Der Schwur bei etwas anderem als bei Allah gehört zur kleinen Form des "Schirk", d. h. zu einer weniger schwerwiegenden Form Allah etwas beizugesellen, die zwar verboten ist, einen jedoch nicht zum Ungläubigen macht. Verehrt derjenige, der schwört, das bei dem er schwört, jedoch sowie Allah oder noch mehr, liegt in diesem Fall eine Form des großen "Schirk" vor, der einen zum Ungläubigen macht.

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Die Nutzen aus dem Hadith:

  1. Die Verehrung einer Sache, indem bei ihr geschworen wird, ist ein Recht von Allah. Daher darf bei nichts außer bei Allah, Seinen Namen und Eigenschaften geschworen werden.
  2. Hier zeigt sich, wie sehr die Gefährten des Propheten darauf bedacht waren, das Gute zu gebieten und das Schlechte zu verbieten, v. a. wenn das Übel etwas mit "Schirk" und "Kufr" zu tun hat, d. h. damit, dass Allah etwas beigesellt, oder eine Form des Unglaubens begangen wird.
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