عن عبد الله بن عمر رضي الله عنهما مرفوعاً: "من حلف بغير الله قد كفر أو أشرك"
[صحيح] - [رواه الترمذي وأبو داود وأحمد]
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Von 'Abdullah bin 'Umar - möge Allah mit ihnen zufrieden sein - wird vom Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert: "Wer bei etwas anderem als Allah schwört, ist damit dem Unglauben oder Schirk - d. h. Allah etwas beizugesellen - verfallen."
Absolut verlässlich (Sahih) - Überliefert von al-Tirmithy

Erklärung

Der Prophet trifft in dieser Überlieferung eine Aussage, die eigentlich als Verbot gemeint ist; und zwar, dass derjenige, der bei etwas anderem außer Allah - bei etwas Erschaffenem - schwört, damit das, wobei er schwört, Allah beigesellt und Schirk begangen hat und er ist einer Form des Unglaubens gegenüber Allahs verfallen. Denn wenn man bei etwas schwört, verehrt man es und Verehrung gebührt nur Allah allein. Daher darf man nur bei Ihm oder bei einer Seiner Eigenschaften schwören.

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Die Nutzen aus dem Hadith:

  1. Es ist verboten bei etwas anderem als bei Allah zu schwören. Und schwört man bei etwas anderem ist es Schirk - d. h. man gesellt Allah damit etwas bei - und Kufr - d. h. Unglauben.
  2. Die Verehrung einer Sache, indem man bei ihr schwört, ist einzig und alleine das Recht Allahs. Daher darf man bei nichts anderem schwören.
  3. Schwört man bei etwas anderem als bei Allah, muss man dafür keine Sühne (Kafarah) leisten, da keine Sühne genannt wird - vielmehr muss man es bereuen und dafür um Vergebung bitten.
  4. Bei etwas anderem als Allah zu schwören ist eine kleine Form des Schirk - d. h. eine Form der Beigesellung, die zwar eine Sünde ist, einen aber nicht zum Ungläubigen macht. Teilweise wird jedoch auch vertreten es sei eine große Form des Schirk - die einen zum Ungläubigen macht. Richtig ist jedoch, dass es eine kleine Form ist - und das ist die Auffassung der meisten Gelehrten.
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