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عن أبي هريرة رضي الله عنه أن رسول الله صلى الله عليه وسلم قال:
«أَتَدْرُونَ مَا الْغِيبَةُ؟»، قَالُوا: اللهُ وَرَسُولُهُ أَعْلَمُ، قَالَ: «ذِكْرُكَ أَخَاكَ بِمَا يَكْرَهُ»، قِيلَ: أَفَرَأَيْتَ إِنْ كَانَ فِي أَخِي مَا أَقُولُ؟ قَالَ: «إِنْ كَانَ فِيهِ مَا تَقُولُ فَقَدِ اغْتَبْتَهُ، وَإِنْ لَمْ يَكُنْ فِيهِ فَقَدْ بَهَتَّهُ».

[صحيح] - [رواه مسلم] - [صحيح مسلم: 2589]
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Von Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird überliefert, dass der Gesandter Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte:
„Wisst ihr, was Al-Ghibah ist?“ Sie sagten: „Allah und Sein Gesandter wissen es besser.“ Er sagte: „Es ist, wenn du deinen Bruder mit dem erwähnst, was er nicht mag.“ Man fragte: „Und wenn das, was ich sage, tatsächlich auf meinen Bruder zutrifft?“ Er antwortete: „Wenn es wahr ist, was du sagst, dann hast du üble Nachrede über ihn begangen. Und wenn es nicht zutrifft, dann hast du ihn falsch beschuldigt.“

[Absolut verlässlich (Sahih)] - [Überliefert von Muslim] - [Sahih Muslim - 2589]

Erklärung

Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - erklärt die wahre Bedeutung der verbotenen Nachrede (Ghiba): Es ist das Erwähnen eines abwesenden Muslims mit etwas, das er nicht mag, sei es hinsichtlich seiner äußeren oder inneren Eigenschaften, wie etwa „der Einäugige“, „der Betrüger“ oder „der Lügner“, und ähnliche abwertende Beschreibungen, selbst wenn diese Eigenschaften tatsächlich bei ihm vorhanden sind [**Alternative: sein sollten].
Wenn die beschriebene Eigenschaft jedoch nicht bei ihm vorhanden ist, ist das noch schlimmer als Verleumdung; es ist Falschheit (Buhtan), d. h. die falsche Beschuldigung eines Menschen mit Eigenschaften, die er nicht hat.

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Die Nutzen aus dem Hadith:

  1. Die schöne Lehrmethode des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, bei der er Fragen stellt, um die Themen zu vermitteln.
  2. Das gute Benehmen der Gefährten gegenüber dem Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - als sie sagten: „Allah und Sein Gesandter wissen es am besten.“
  3. Die Antwort des Befragten auf Fragen, deren Antwort er nicht kennt, mit „Allah weiß es am besten.“
  4. Die Wahrung der Schariah für die Gemeinschaft durch den Schutz der Rechte und der Brüderlichkeit untereinander.
  5. Verleumdung (Ghiba) ist grundsätzlich verboten, es sei denn, in bestimmten Fällen zum Wohl. Dazu gehört:
  6. - Abwehr von Unrecht: Der zu Unrecht-Behandelte [**Alternative: Unterdrückte] kann den Namen des Täters nennen, um Gerechtigkeit zu erlangen, indem er zum Beispiel sagt: „Der Soundso hat mir Unrecht getan“ oder „Er hat mir dies und das angetan“, wenn er dies bei jemandem tut, der ihm helfen kann.
  7. - Beratung: Die Nennung von Eigenschaften einer Person im Rahmen von Beratungen, wie bei der Wahl eines Ehepartners, eines Geschäftspartners oder eines Nachbarn, wenn es um wichtige Entscheidungen geht.