عن طارق بن أشيم الأشجعي مرفوعاً: "من قال لا إله إلا الله، وكَفَرَ بما يُعْبَدُ من دون الله حَرُمَ مالُه ودمُه وحِسابُه على الله".
[صحيح] - [رواه مسلم]
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Von Tariq bin Aschaim al-Aschja`y wird vom Propheten überliefert: "Wer "laa Ilaha illa Allah" (es gibt keinen Gott außer Allah) sagt und seinen Unglauben gegenüber allem, was außer Allah angebetet wird, erklärt, dessen Vermögen und Blut ist geschützt und Allah wird mit ihm abrechnen!"
Absolut verlässlich (Sahih) - Überliefert von Muslim.

Erklärung

Der Prophet erklärt in dieser Überlieferung, dass einen Menschen zu töten und sein Vermögen zu nehmen erst Haram wird, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens: "laa Ilaha illa Allah" (es gibt keinen Gott außer Allah) zu sagen. Zweitens: Nicht an die Dinge zu glauben, die neben Allah angebetet werden. Ist beides gegeben, muss man von dieser Person aufgrund dessen, was er nach außen hin an den Tag legt, ablassen. Was er in sich geheim hält, überlässt man Allah. Das gilt solange diese Person nichts macht, was die Unverletzlichkeit seines Körpers aufhebt, wie z. B. vom Islam abzufallen, oder seines Vermögens, wie z. B. die Abgabe der Zakah zu verweigern, oder seiner Ehre, wie z. B. seine Schulden nicht zu begleiche, obwohl man dazu in der Lage ist.

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Die Nutzen aus dem Hadith:

  1. "Laa Ilaha illa Allah" (es gibt keinen Gott außer Allah) bedeutet seinen Unglauben allen Dingen gegenüber zu äußern, die außer Allah angebet werden, wie Götzen, Gräber, etc.
  2. Das bloße Aussprechen von "laa Ilaha illa Allah" (es gibt keinen Gott außer Allah) alleine, ohne gleichzeitig seinen Unglauben gegenüber allem, was außer Allah angebetet wird, zu erkären, schützt Blut und Gut nicht, selbst wenn man die Bedeutung dieser Aussage versteht und sich danach richtet, solange man nicht dazu auch noch seinen Unglauben gegenüber allen Dingen erklärt, die außer Allah angebetet werden.
  3. Wer den "Tauhid" - d. h. den reinen islamischen Eingottglauben - umsetzt und sich nach Außen hin an die Vorschriften der "Scharia" - d. h. der islamischen Gesetzgebung - hält, der darf nicht behelligt werden, solange nichts bei ihm zu erkennen ist, was dem im Widerspruch steht.
  4. Man muss von einem Ungläubigen ablassen, sobald er den Islam annimmt, selbst wenn es mitten im Kampf sein sollte, solange man nichts über ihn weiß, dass dem widerspricht.
  5. Es kann sein, dass jemand zwar "laa Llaha illa Allah" (es gibt keinen Gott außer Allah) sagt, aber trotzdem seinen Unglauben allen Dingen gegenüber erklärt, die außer Allah angebetet werden.
  6. Im Diesseits wird man dem äußeren Anschein nach beurteilt, im Jenseits wird man nach dem beurteilt, was man beabsichtigt und innerlich gewollt hat.
  7. Gut und Blut eines Muslims dürfen nicht verletzt werden, außer wenn es einen rechtlichen Grund dafür gibt.
  8. Es wird gezeigt welche große Bedeutung der Islam hat, sodass er Blut und Gut dessen schützt, der ihn annimmt.
  9. Es ist verboten etwas vom Vermögen eines Muslims zu nehmen, außer Dinge die von der "Scharia" - d. h. der islamischen Gesetzgebung - festgelegt sind, wie z. B. die Zakah, oder als Schadenersatz für eine von ihm beschädigte Sache.
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