عن أبي هريرة رضي الله عنه قال: سمعت رسول الله صلى الله عليه وسلم يقول:
«حَقُّ الْمُسْلِمِ عَلَى الْمُسْلِمِ خَمْسٌ: رَدُّ السَّلَامِ، وَعِيَادَةُ الْمَرِيضِ، وَاتِّبَاعُ الْجَنَائِزِ، وَإِجَابَةُ الدَّعْوَةِ، وَتَشْمِيتُ الْعَاطِسِ».
[صحيح] - [متفق عليه] - [صحيح البخاري: 1240]
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Von Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird überliefert, dass er sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagen:
‚Das Recht des Muslims gegenüber einem anderen Muslim sind fünf: den Friedensgruß erwidern, den Kranken besuchen, dem Beerdigungszug folgen, die Einladung annehmen und für den Niesenden das Bittgebet (um Barmherzigkeit) sprechen.‘“
[Absolut verlässlich (Sahih)] - [Sowohl von al-Buchary, als auch von Muslim in ihren "Sahih-Werken" überliefert] - [Sahih al-Bukhari - 1240]
Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - verdeutlicht, dass ein Muslim seinem muslimischen Bruder gegenüber bestimmte Rechte hat: Das erste dieser Rechte ist: dass man dem den Friedensgruß erwidert, der einen grüßt.
Das zweite Recht: Der Krankenbesuch.
Das dritte Recht ist, dass man einem Beerdigungszug vom Haus des Verstorbenen bis zum Ort, an dem das Totengebet verrichtet wird, und von dort bis zum Friedhof folgt und bleibt, bis er beerdigt ist.
Das vierte Recht ist, dass man die Einladung annimmt, wenn man zu einem Hochzeitsmahl oder dergleichen eingeladen wird.
Das fünfte Recht ist das Bittgebet für den Niesenden, indem man, nachdem er ‚Alhamdulillah‘ (Alles Lob gebührt Allah) gesagt hat, sagt: ‚Yarhamuk Allah‘ (Möge Allah mit dir barmherzig sein). Daraufhin antwortet der Niesende: ‚Yahdikum Allah wa yuslih balakum‘ (Möge Allah euch rechtleiten und eure Angelegenheit bessern).