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عن عمر بن الخطاب رضي الله عنه قال: قال رسول الله صلى الله عليه وسلم:
«إِنَّمَا الْأَعْمَالُ بِالنِّيَّةِ، وَإِنَّمَا لِامْرِئٍ مَا نَوَى، فَمَنْ كَانَتْ هِجْرَتُهُ إِلَى اللهِ وَرَسُولِهِ، فَهِجْرَتُهُ إِلَى اللهِ وَرَسُولِهِ، وَمَنْ كَانَتْ هِجْرَتُهُ لِدُنْيَا يُصِيبُهَا أَوِ امْرَأَةٍ يَتَزَوَّجُهَا، فَهِجْرَتُهُ إِلَى مَا هَاجَرَ إِلَيْهِ». وفي لفظ للبخاري: «إِنَّمَا الْأَعْمَالُ بِالنِّيَّاتِ، وَإِنَّمَا لِكُلِّ امْرِئٍ مَا نَوَى».

[صحيح] - [متفق عليه] - [صحيح مسلم: 1907]
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Von 'Umar Ibn Al-Khattab - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird überliefert, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte:
‚Die Taten sind nur entsprechend der Absicht und jedem (Menschen) gebührt nur das, was er beabsichtigte. Wer also seine Auswanderung zu Allah und Seinem Gesandten vollzog, dessen Auswanderung ist zu Allah und Seinem Gesandten (und wird entsprechend vergolten); und wer seine Auswanderung für einen Teil (einen Vorteil) des diesseitigen Lebens unternimmt oder (für) eine Frau, um sie zu heiraten, so ist seine Auswanderung zu dem, zu dem er ausgewandert ist (und wird entsprechend bewertet).‘ Und in einer Version bei Al-Bukhari heißt es: „Die Taten sind nur entsprechend der Absichten und jedem (Menschen) gebührt nur das, was er beabsichtigte.“

[Absolut verlässlich (Sahih)] - [Sowohl von al-Buchary, als auch von Muslim in ihren "Sahih-Werken" überliefert] - [Sahih Muslim - 1907]

Erklärung

Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - verdeutlicht, dass bei jeder Tat ausschlaggebend ist, was man mit ihr beabsichtigt - die Niyyah. Das ist allgemeingültig, gleich, ob es sich um rituelle - 'Ibadah - oder weltliche Handlungen handelt. Beabsichtigt man mit seiner Tat also einen bestimmten Nutzen, erlangt man damit ausschließlich diesen Nutzen und erhält keinen Lohn dafür. Beabsichtigt man hingegen mit seiner Tat Allah - erhaben ist Er - näher zu kommen, wird man für seine Tat belohnt, selbst wenn es eine alltägliche Handlung wie Essen und Trinken sein sollte.
[**Alternative: Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - verdeutlicht, dass bei jeder Tat die Absicht (Niyyah) ausschlaggebend ist und dass diese Regelung allgemein für alle gottesdienstlichen und weltlichen Handlungen gilt. Wer also mit seiner Tat einen bestimmten Nutzen beabsichtigt, wird ausschließlich diesen Nutzen erhalten und es gibt keinen Lohn für ihn, und wer mit seiner Tat beabsichtigt, Allah - erhaben ist Er - näher zu kommen, wird für seine Tat belohnt, selbst wenn es eine alltägliche Handlung wie Essen und Trinken sein sollte.]
Im Anschluss nennt der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - ein Beispiel, um die Wirkung der Absicht bei äußerlich gleich erscheinenden Taten zu verdeutlichen: Wer, wenn er auswandert und seine Heimat verlässt, die Zufriedenheit seines Herrn sucht, der hat eine von der Schariah anerkannte Auswanderung vollzogen, die von ihm angenommen und für die man belohnt wird, da man eine aufrichtige Absicht hegte. Wer mit seiner Auswanderung einen diesseitigen Nutzen wie Vermögen, Ansehen, Handel/Geschäfte oder eine Ehe beabsichtigt, wird für seine Auswanderung nichts als diesen Nutzen erhalten, den er beabsichtigt hat, und er wird keinen (Anteil an dem) Lohn haben.

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Die Nutzen aus dem Hadith:

  1. Der Ansporn zur Aufrichtigkeit, denn Allah nimmt nur Taten an, die ausschließlich für Sein Angesicht verrichtet werden.
  2. Für Taten, mit denen man sich ihrer Natur nach Allah - mächtig und majestätisch ist Er - nähert, erhält man als geschäftsfähige Person (Mukallaf) keinen Lohn, wenn man sie nur gewohnheitsmäßig vollzieht, sondern nur wenn man tatsächlich beabsichtigt, sich damit Allah zu nähern. [es sei denn, man beabsichtigt damit, Allah näher zu kommen.]