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عن أبي هريرة رضي الله عنه مرفوعاً: "اجتنبوا السبع المُوبِقَات، قالوا: يا رسول الله، وما هُنَّ؟ قال: الشركُ بالله، والسحرُ، وقَتْلُ النفسِ التي حَرَّمَ الله إلا بالحق، وأكلُ الرِّبا، وأكلُ مالِ اليتيم، والتَّوَلّي يومَ الزَّحْفِ، وقذفُ المحصناتِ الغَافِلات المؤمنات".
[صحيح] - [متفق عليه]
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Von Abu Hurairah wird vom Propheten überliefert, dass er sagte:
"Meidet die sieben Todsünden!". Sie sagten: "Gesandter Allahs, was sind diese?". Er sagte: "Schirk, d. h. Allah etwas beizugesellen, Zauberei, ohne Grund einen Menschen zu töten, der nicht getötet werden darf, Zinsen zu nehmen, das Vermögen eines Waisen zu unterschlagen, aus der Schlacht zu fliehen und keusche, gläubige, unschuldige Frauen der Unzucht zu bezichtigen.

[Absolut verlässlich (Sahih)] - [Sowohl von al-Buchary, als auch von Muslim in ihren "Sahih-Werken" überliefert] - [Sahih al-Bukhari - 2766]

Erklärung

Der Gesandte Allahs gebietet seinen Anhängern sich von sieben Verbrechen und Sünden, die einen zugrunde richten, fernzuhalten. Als er gefragt wurde, um was es sich dabei genau handelt, zählte er sie auf und sagte, dass es sich dabei um folgende Dinge handelt:
Erstens: Schirk, d. h. Allah etwas beizugesellen, indem Ihm, in welcher Form auch immer, etwas ebenbürtig gemacht und Ihm etwas gleichgesetzt wird. Und indem irgendeine gottesdienstliche Handlung für jemand anderen als Allah vollzogen wird. Er nannte den "Schirk" zuerst, da er die größte aller Sünden ist.
Zweitens: Zauberei. Darunter fallen bestimmte Knoten, die gebunden und auf die eine Zauberformel gehaucht wird, Zaubersprüche, bestimmte Gegenstände, die verwendet werden und Räucherwerk, das eingesetzt wird. Diese Dinge haben Einfluss auf den Körper des Opfers und können den Betroffenen töten oder erkranken lassen und Ehepartner auseinander bringen. All diese Dinge sind ein Werk des Schaytans und können oft nur erreicht werden, indem "Schirk" begangen wird, d. h. indem Allah etwas beigesellt wird, oder indem sich bösen Geistern, durch etwas, was ihnen gefällt, angenähert wird.
Drittens: Das Töten eines Menschen, von dem Allah es untersagt hat, ihn zu töten, ohne dass es dafür einen von der Scharia anerkannten Grund gibt und ohne dass die Vollstreckung der Hinrichtung vom islamischen Herrscher angeordnet wird.
Viertens: Zinsen zu nehmen oder in irgendeiner anderen Form von ihnen zu profitieren.
Fünftens: Übergriffe auf das Vermögen eines Kindes, dessen Vater verstorben ist, bevor das Kind die Geschlechtsreife erlangt hat.
Sechstens: Die Flucht aus einer Schlacht gegen die Ungläubigen.
Siebtens: Keusche freie Frauen der Unzucht zu bezichtigen. Dasselbe gilt auch für Männer.

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Die Nutzen aus dem Hadith:

  1. Die großen Sünden sind nicht auf Sieben beschränkt. Die hier genannten Sieben werden gesondert erwähnt, da sie besonders groß und schwerwiegend sind.
  2. Ein Mensch kann u. U. hingerichtet werden, wenn dazu eine Vorschrift vorliegt, wie bei "al-Qisas", d. h. der strafrechtlichen Vergeltung eines Tötungsdelikts, Apostasie und Unzucht einer verheirateten Person. Diese Strafen können jedoch nur von einem qualifizierten und offiziell ernannten Schariarichter verhängt werden.