عن عائِشَة رضي الله عنها مرفوعاً: «لا صلاة بِحَضرَة طَعَام، وَلا وهو يُدَافِعُه الأَخبَثَان».
[صحيح] - [رواه مسلم]
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Aischa - möge Allah mit ihr zufrieden sein - berichtete in einer Marfu'-Überlieferung: "Es gibt kein Gebet, wenn das Essen bereitsteht oder man den Gang zur Toilette unterdrückt."
Absolut verlässlich (Sahih) - Überliefert von Muslim.

Erklärung

Diese Überlieferung unterstreicht die Bedeutung, die in der Scharia darauf gelegt wird, dass man als rechtskräftige Person im Gebet mit dem Herzen präsent ist, während man vor seinem Herrn steht. Das ist jedoch nur möglich, indem man die Dinge hinter sich lässt, die einen beschäftigen und die kein Gefühl der Ruhe und Ehrfurcht aufkommen lassen, wenn sie vorhanden sind. Daher verbietet die Scharia zu beten, wenn vor demjenigen, der das Gebet verrichten will, Essen steht, das er begehrt und an dem sein Herz hängt. Genause verbietet die Scharia zu beten, wenn man zur Toilette muss, sodass man nicht innerlich damit beschäftigt ist, es zu unterdrücken.

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Die Nutzen aus dem Hadith:

  1. Es ist verpöhnt zu beten während man den Gang zur Toilette unterdrückt, solange die vorgeschriebene Zeit für das Gebet nicht eng wird. In diesem Fall muss man zuerst beten. Betet man in diesem Zustand, ist das Gebet zwar gültig; es ist jedoch nach der erwähnten Überlieferung mangelhaft und es wird nicht wiederholt. Beginnt man jedoch sein Gebet ohne den Gang zur Toilette zu unterdrücken und verspürt plötzlich während des Gebets den Drang seine Notdurft zu verrichten, ist das Gebet gültig und es ist nicht verpöhnt, wenn die Unterdrückung einen nicht daran hindert, das Gebet zu vervollständigen.
  2. Mit dem Herzen anwesend zu sein und Ehrfurcht zu verspüren sind Dinge, die im Gebet verlangt werden.
  3. Derjenige, der betet, sollte alles, was ihn in seinem Gebet beschäftigt, entfernen.
  4. Der Drang zu urinieren oder Stuhlgang zu haben sind eine Entschuldigung dafür, am Freitags- oder Gemeinschaftsgebet teilzunehmen, solange man die Gebetszeiten nicht zu festen Zeiten dafür einrichtet.
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