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عن عبد الله بن عمرو رضي الله عنهما عن النبي صلى الله عليه وسلم قال:
«مَنْ قَتَلَ مُعَاهَدًا ‌لَمْ ‌يَرَحْ ‌رَائِحَةَ الْجَنَّةِ، وَإِنَّ رِيحَهَا تُوجَدُ مِنْ مَسِيرَةِ أَرْبَعِينَ عَامًا».

[صحيح] - [رواه البخاري] - [صحيح البخاري: 3166]
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Von 'Abdullah Ibn 'Amr - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein - wird überliefert, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte:
„Wer einen Schutzbefohlenen tötet, wird den Duft des Paradieses nicht riechen, und wahrlich sein Duft ist bereits aus einer Distanz von vierzig Jahren wahrnehmbar.“

[Absolut verlässlich (Sahih)] - [Überliefert von al-Buchary] - [Sahih al-Bukhari - 3166]

Erklärung

Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - weist auf die strenge Warnung hin, dass jemand, der einen Schutzbefohlenen tötet - und dieser ist jemand von den Ungläubigen, der mit einem Schutz- und Sicherheitsabkommen in das Land des Islams eingetreten ist -, den Duft des Paradieses nicht riechen wird, obwohl der Duft bereits aus einer Entfernung von vierzig Jahren wahrnehmbar ist.

Die Nutzen aus dem Hadith:

  1. Das Töten eines Schutzbefohlenen, eines „Dhimmis“ oder eines Sicherheitsgastgebers [?] von den Ungläubigen ist verboten und zählt zu den großen Sünden.
  2. Der Mu’ahad ist jemand, der von den Ungläubigen ist und einen Vertrag erhalten hat, während er in seinem Land lebt, ohne die Muslime zu bekämpfen und ohne von ihnen bekämpft zu werden. Der Dhimmi ist jemand, der in einem muslimischen Land lebt und die Kopfsteuer (Jizyah) bezahlt. Der Musta´man ist jemand, der mit einem bestimmten Zeitrahmen einen Vertrag und Schutz [?] in das Land der Muslime eingetreten ist.
  3. [Der Mu’ahad: Er ist derjenige, der von den Ungläubigen ist und einen Vertrag abgeschlossen hat; er lebt in seinem Land, und weder kämpft er gegen die Muslime noch wird er von ihnen bekämpft.
  4. Der Dhimmi: Er ist derjenige, der in einem muslimischen Land lebt und die Kopfsteuer (Jizyah) bezahlt. Der Musta´man: Er ist derjenige, der in das Land der Muslime für eine bestimmte Zeit mit einem Vertrag und (für) Schutz eingetreten ist.]
  5. Die Warnung vor dem Brechen der Abmachungen mit Nicht-Muslimen.
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