عن عبادة بن الصامت رضي الله عنه قال: بَايَعْنَا رسول الله صلى الله عليه وسلم على السَّمع والطَّاعَة في العُسْر واليُسْر، والمَنْشَطِ والمَكْرَه، وعلَى أَثَرَةٍ عَلَينا، وعلى أَن لاَ نُنَازِعَ الأَمْر أَهْلَه إِلاَّ أَن تَرَوْا كُفْراً بَوَاحاً عِندَكُم مِن الله تَعَالى فِيه بُرهَان، وعلى أن نقول بالحقِّ أينَما كُنَّا، لا نخافُ فِي الله لَوْمَةَ لاَئِمٍ.
[صحيح] - [متفق عليه]
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Von 'Ubadah bin As-Samit - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird überliefert, dass er sagte: "Wir leisteten den Treueschwur mit dem Versprechen zu hören und zu gehorchen, in Armut und Reichtum, ob es uns gefällt oder nicht, selbst wenn wir benachteiligt werden sollten, und niemals jemandem seine ihm erteilten Kompetenzen streitig zu machen, außer wenn ihr eine absolut klare Form des Unglaubens sehen solltet, bei der ihr einen Beweis vor Allah habt, und die Wahrheit zu sprechen, wo immer wir auch sein mögen und nicht zu fürchten um den Willen Allahs von irgendjemandem kritisiert zu werden!"
Absolut verlässlich (Sahih) - Sowohl von al-Buchary, als auch von Muslim in ihren "Sahih-Werken" überliefert

Erklärung

"Wir leisteten den Treueeid", d. h. die Gefährten des Propheten leisteten dem Gesandten den Treueeid mit dem Versprechen zu hören und zu gehorchen, da Allah sagt: "Oh ihr, die ihr glaubt, gehorcht Allah und gehorcht dem Gesandten und denjenigen von euch, die über euch Befehlsgewalt haben" [4:59]. Nach dem Tod des Gesandten sind diejenigen, die die Befehlsgewalt haben, zwei Gruppen: die Gelehrten und die Herrscher. Die Kompetenz der Gelehrten besteht in dem, was sie wissen und darin den Menschen zu erklären, was sie wissen müssen; die Kompetenz der Herrscher darin zu vollstrecken und zu regieren. Er sagt: "Wir leisteten ihm den Treueeid mit dem Versprechen zu hören und zu gehorchen." Die Aussage: "in Armut und Reichtum" bedeutet: Gleich ob das beherrschte Volk finanziell gut oder schlecht gestellt ist. Alle aus dem Volk - sowohl die Reichen, als auch die Armen - müssen ihren Herrschern gehorchen und auf sie hören, ob es ihnen gefällt oder nicht. D. h. gleich ob es das Volk verabscheut, da ihnen etwas angeordnet wird, das sie nicht mögen und was ihnen innerlich zuwider ist, oder ob sie dazu motiviert sind, da es ihnen passt und entspricht. "Selbst wenn wir benachteiligt werden sollten" D. h. wenn die Herrscher sich selbst einen Vorteil gegenüber dem ihnen untergebenen Volk aus öffentlichen Geldern, etc. verschaffen, indem sie sich einen Luxus zugestehen, den sie denen versagen, über die Allah ihnen Befehlsgewalt verliehen hat. Selbst in diesem Fall ist man verpflichtet auf sie zu hören und ihnen zu gehorchen. Dann sagt er: "niemals jemandem seine ihm erteilten Kompetenzen streitig zu machen" D .h. wir machen denjenigen, die die Macht haben, nicht die Kompetenzen streitig, die Allah ihnen erteilt hat, indem wir ihnen ihr Amt entziehen. Denn solch ein Amtsentzug bringt großen Schaden und schwere Wirren und führt zu einer Spaltung der Muslime. Genau diese Entmachtungen der Herrscher hat die muslimische Gemeinschaft zu Grunde gerichtet - seit der Zeit von 'Uthman bis heute. Weiter sagt er: "Außer, wenn ihr eine absolut klare Form des Unglaubens sehen solltet, bei der ihr einen Beweis vor Allah habt" Das sind vier Voraussetzungen. Sollten wir sie vorfinden und sind diese vier Voraussetzungen alle gegeben, erst dann entziehen wir jemandem seine Kompetenzen und versuchen ihm das Amt zu nehmen. Diese Voraussetzung sind: Erstens: "sehen solltet", d. h. man muss es genau wissen; nur aufgrund einer Vermutung darf man sich nicht gegen die Herrscher erheben. Zweitens: Wir müssen von einer Form des Unglaubens wissen, nicht nur von einer Sünde. Gegen Sünder darf man sich nicht erheben, gleich wie groß die Sünden der Amtsträger auch sein mögen. Selbst wenn sie Alkohol trinken, außerehelichen Geschlechtsverkehr haben oder den Menschen Unrecht tun sollten, darf man nicht gegen sie vorgehen. Nur wenn es eine eindeutige Form des Unglaubens sein sollte. Drittens: Der eindeutige Unglauben. Das bedeutet, dass es eindeutig, klar und deutlich Unglaube sein muss. Sollte es jedoch etwas sein, das auch anders interpretiert werden kann, ist es nicht erlaubt sich gegen sie zu erheben. D. h. wenn sie etwas machen, das wir für eine Form des Unglaubens halten, jedoch die Möglichkeit besteht, dass es kein Unglaube ist, ist es nicht erlaubt, dass wir ihnen ihr Amt zu entziehen versuchen und uns gegen sie erheben. Wir überlassen ihnen weiter ihre Kompetenzen, außer wenn es eine eindeutige Sache sein sollte, wie wenn sie z. B. glauben, dass außerehelicher Verkehr und Alkoholkonsum erlaubt seien. Viertens: "bei der ihr einen Beweis vor Allah habt"; d. h. es muss einen eindeutigen, unmissverständlichen Beweis geben, dass das, was sie tun eine Form des Unglaubens ist. Sollte der Beweis schwach sein im Hinblick auf seine unbestreitbare Gültigkeit oder seine unmissverständliche Bedeutung, darf man sich nicht gegen sie erheben, da der Widerstand gegen sie viele Übel und große Schäden mitsichbringt. Und selbst wenn man diese Form des eindeutigen Unglaubens sehen sollte, ist es nicht erlaubt sich gegen einen Herrscher zu erheben, solange man nicht die Stärke hat ihn zu entfernen. Sollte das Volk nicht stark genug sein, ist es nicht erlaubt zu versuchen ihn aus dem Amt zu erheben, da er u. U. den Rest der aufrichtigen Menschen vernichtet, wenn das Volk gegen ihn vorgeht, ohne die nötige Stärke zu besitzen, und er somit die absolute Kontrolle gewinnt. Diese Voraussetzungen sind die Voraussetzungen dafür, dass es erlaubt ist, bzw. zur Pflicht wird gegen den Herrscher vorzugehen, jedoch unter der Bedingung, dass man die Möglichkeiten hat. Hat man die Möglichkeiten nicht, darf man sich nicht erheben, da man sich damit selbst ins Verderben stürzt, da der Widerstand zwecklos ist.

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Die Nutzen aus dem Hadith:

  1. Man wird dazu angehalten auf die muslimischen Amtsträger zu hören und ihnen zu gehorchen, solange es keine Sünde ist.
  2. Der Nutzen aus allem, was im Hadith erwähnt wird, ist die Einigung der Muslime und die Entfernung aller Spaltungen aus ihren Reihen.
  3. Es darf nicht versucht werden Amtsträger zu entmachten, außer wenn von ihnen eine absolut gesicherte Form des Unglaubens sichtbar wird. In diesem Fall muss man sie dafür kritisieren und für das, was richtig ist, einstehen, koste es was es wolle.
  4. Es herrscht Konsens darüber, dass es verboten ist gegen die Amtsträger Widerstand zu leisten und gegen sie zu kämpfen, selbst wenn sie Sünder sein sollten, da der Aufstand gegen sie einen größeren Schaden bringt als ihre Sünden. Man nimmt also den geringeren Schaden in Kauf.
  5. Der Treueeid gegenüber dem obersten Herrscher kann nur darauf beruhen Allah zu gehorchen.
  6. Es ist Pflicht dem obersten Herrscher zu gehorchen, gleich ob es einem gefällt oder nicht und ob man finanziell gut oder schlecht gestellt ist, selbst wenn es dem widerspricht, was man innerlich eigentlich will.
  7. Man muss die Rechte der Amtsträger würdigen und die Leute müssen ihnen gehorchen, gleich ob sie finanziell gut oder schlecht gestellt sind, ob es ihnen gefällt oder nicht und selbst wenn sie von ihnen benachteiligt werden.