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عن ابن عمر رضي الله عنهما قال: قال رسول الله صلى الله عليه وسلم:
«مَا زَالَ يُوصِينِي جِبْرِيلُ بِالْجَارِ، حَتَّى ظَنَنْتُ أَنَّهُ سَيُوَرِّثُهُ».

[صحيح] - [متفق عليه] - [صحيح البخاري: 6014]
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Von Ibn 'Umar - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein - wird überliefert, dass er sagte: Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte:
„Jibril hörte nicht auf, mich (zur Güte) mit dem Nachbarn zu ermahnen, bis ich dachte, dass er ihn für erbberechtigt erklärt.“

[Absolut verlässlich (Sahih)] - [Sowohl von al-Buchary, als auch von Muslim in ihren "Sahih-Werken" überliefert] - [Sahih al-Bukhari - 6014]

Erklärung

Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - berichtet, dass Jibril ihm immer wieder befahl, sich um den Nachbarn zu kümmern, unabhängig davon, ob er Muslim oder Nicht-Muslim, nahe oder weit ist. Er soll sein Recht achten, ihm keinen Schaden zufügen, gütig zu ihm sein und seinen (möglichen) Schaden geduldig ertragen. So sehr bestärkte Jibril das Recht des Nachbarn und wiederholte es, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - dachte, dass die Offenbarung ihm befehlen würde, von dem Vermögen seines Nachbarn zu erben, das dieser nach seinem Tod hinterlässt.

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Die Nutzen aus dem Hadith:

  1. Die große Bedeutung des Rechts des Nachbarn und die Verpflichtung, dies zu beachten.
  2. Die Betonung des Rechts des Nachbarn durch die Mahnung erfordert, dass man ihm Ehre erweist, freundlich und gütig zu ihm ist, ihm keinen Schaden zufügt, ihn im Krankheitsfall besucht, ihm bei Freude gratuliert und ihm im Falle eines Unglücks Beileid ausspricht.
  3. Je näher die Tür des Nachbarn ist, desto dringlicher ist sein Recht.
  4. Die Vollkommenheit der Gesetzgebung liegt in dem, was sie anordnet, um das Wohl der Gemeinschaft zu fördern, wie etwa durch durch die Wohltätigkeit gegenüber den Nachbarn und das Abwenden von Schaden von ihnen.
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