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عن عمر بن الخطاب رضي الله عنه قال: قال رسول الله صلى الله عليه وسلم:
«إِنَّمَا الْأَعْمَالُ بِالنِّيَّةِ، وَإِنَّمَا لِامْرِئٍ مَا نَوَى، فَمَنْ كَانَتْ هِجْرَتُهُ إِلَى اللهِ وَرَسُولِهِ، فَهِجْرَتُهُ إِلَى اللهِ وَرَسُولِهِ، وَمَنْ كَانَتْ هِجْرَتُهُ لِدُنْيَا يُصِيبُهَا أَوِ امْرَأَةٍ يَتَزَوَّجُهَا، فَهِجْرَتُهُ إِلَى مَا هَاجَرَ إِلَيْهِ». وفي لفظ للبخاري: «إِنَّمَا الْأَعْمَالُ بِالنِّيَّاتِ، وَإِنَّمَا لِكُلِّ امْرِئٍ مَا نَوَى».

[صحيح] - [متفق عليه] - [صحيح مسلم: 1907]
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Von 'Umar Ibn Al-Khattab - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird überliefert, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte:
‚Die Taten sind nur entsprechend der Absicht und jedem (Menschen) gebührt nur das, was er beabsichtigte. Wer also seine Auswanderung zu Allah und Seinem Gesandten vollzog, dessen Auswanderung ist zu Allah und Seinem Gesandten (und wird entsprechend vergolten); und wer seine Auswanderung für einen Teil (einen Vorteil) des diesseitigen Lebens unternimmt oder (für) eine Frau, um sie zu heiraten, so ist seine Auswanderung zu dem, zu dem er ausgewandert ist (und wird entsprechend bewertet).‘ Und in einer Version bei Al-Bukhari heißt es: „Die Taten sind nur entsprechend der Absichten und jedem (Menschen) gebührt nur das, was er beabsichtigte.“

[Absolut verlässlich (Sahih)] - [Sowohl von al-Buchary, als auch von Muslim in ihren "Sahih-Werken" überliefert] - [Sahih Muslim - 1907]

Erklärung

Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - verdeutlicht, dass bei jeder Tat die Absicht ausschlaggebend ist und dass diese Regelung allgemein für alle gottesdienstlichen und weltlichen Handlungen gilt. Wer also mit seiner Tat einen bestimmten Nutzen beabsichtigt, wird ausschließlich diesen Nutzen erhalten und es gibt keinen Lohn für ihn, und wer mit seiner Tat beabsichtigt, Allah - erhaben ist Er - näher zu kommen, wird für seine Tat belohnt, selbst wenn es eine reguläre Handlung wie Essen und Trinken sein sollte.
Im Anschluss nennt er - Allahs Segen und Frieden auf ihm - ein Beispiel, um die Wirkung der Absicht bei äußerlich gleich erscheinenden Taten zu verdeutlichen: Wer, wenn er auswandert und seine Heimat verlässt, die Zufriedenheit seines Herrn sucht, der hat eine gesetzlich anerkannte Auswanderung vollzogen, die von ihm angenommen und für die er belohnt wird, da er eine aufrichtige Absicht hegte. Wer mit seiner Auswanderung einen diesseitigen Nutzen, wie Vermögen, Ansehen, Handel/Geschäfte oder eine Ehefrau beabsichtigt, wird für seine Auswanderung nichts als diesen Nutzen erhalten, den er beabsichtigt hat, und er wird keinen Anteil des Lohns und der Belohnung erhalten.

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Die Nutzen aus dem Hadith:

  1. Der Ansporn zur Aufrichtigkeit, denn Allah nimmt nur Taten an, die ausschließlich für Sein Angesicht verrichtet werden.
  2. Die Handlungen, durch die man sich Allah - mächtig und majestätisch ist Er - annähert, bringen keine Belohnung, wenn der Verpflichtete sie nur aus Gewohnheit verrichtet, bis er beabsichtigt, sich damit Allah zu nähern.