عَنْ أَبِي سَعِيدٍ الخُدْرِيَّ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ -وَكَانَ غَزَا مَعَ النَّبِيِّ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ ثِنْتَيْ عَشْرَةَ غَزْوَةً- قَالَ: سَمِعْتُ أَرْبَعًا مِنَ النَّبِيِّ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ، فَأَعْجَبْنَنِي، قَالَ:
«لاَ تُسَافِرِ المَرْأَةُ مَسِيرَةَ يَوْمَيْنِ إِلَّا وَمَعَهَا زَوْجُهَا أَوْ ذُو مَحْرَمٍ، وَلاَ صَوْمَ فِي يَوْمَيْنِ: الفِطْرِ وَالأَضْحَى، وَلاَ صَلاَةَ بَعْدَ الصُّبْحِ حَتَّى تَطْلُعَ الشَّمْسُ، وَلاَ بَعْدَ العَصْرِ حَتَّى تَغْرُبَ، وَلاَ تُشَدُّ الرِّحَالُ إِلَّا إِلَى ثَلاَثَةِ مَسَاجِدَ: مَسْجِدِ الحَرَامِ، وَمَسْجِدِ الأَقْصَى، وَمَسْجِدِي هَذَا».
[صحيح] - [متفق عليه] - [صحيح البخاري: 1995]
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Von Abu Sa'id Al-Khudri - möge Allah mit ihm zufrieden sein -, der mit dem Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - an zwölf Feldzügen teilnahm, wird überliefert, dass er sagte: Ich hörte vier Dinge vom Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - die mich beeindruckten. Er sagte:
„Eine Frau soll keine Reise von zwei Tagen Dauer unternehmen, es sei denn, sie wird von ihrem Ehemann oder einem Mahram (männlichen Verwandten, den sie nicht heiraten darf) begleitet. Und es gibt kein Fasten an zwei Tagen: dem Fest des Fastenbrechens ('Id Al-Fitr) und dem Opferfest ('Id Al-Adha). Und es gibt kein Gebet nach dem Morgengebet, bis die Sonne aufgegangen ist, und kein Gebet nach dem Nachmittagsgebet, bis sie untergegangen ist. Und man soll keine Reise unternehmen (mit der Absicht, eine Moschee zu besuchen,) außer zu drei Moscheen: der Heiligen Moschee (in Makkah), der Al-Aqsa-Moschee (in Jerusalem) und dieser meiner Moschee (in Al-Madinah).“
[Absolut verlässlich (Sahih)] - [Sowohl von al-Buchary, als auch von Muslim in ihren "Sahih-Werken" überliefert] - [Sahih al-Bukhari - 1995]
Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - verbot vier Dinge:
Erstens: Das Verbot für eine Frau, eine Reise von zwei Tagen Dauer ohne ihren Ehemann oder einen Mahram zu unternehmen. Ein Mahram ist jemand, den die Frau aufgrund von Verwandtschaft niemals heiraten darf, wie den Sohn, den Vater, den Sohn des Bruders, den Sohn der Schwester, den Onkel väterlicherseits, den Onkel mütterlicherseits, usw.
Zweitens: Das Verbot, am Tag von 'Id Al-Fitr und am Tag von 'Id Al-Adha zu fasten, unabhängig davon, ob der Muslim es aufgrund eines Gelübdes, freiwillig oder als Sühneleistung tut.
Drittens: Das Verbot, freiwillige Gebete nach dem Nachmittagsgebet ('Asr) bis zum Sonnenuntergang und nach der Sonnendämmerung bis zum Sonnenaufgang zu verrichten.
Viertens: Das Verbot, zu einem anderen Ort als diesen drei Moscheen zu reisen und ihm besondere Vorzüge oder eine Vervielfachung der guten Taten zuzuschreiben. Man soll also nicht zu anderen Orten reisen, (nur) um dort zu beten, da die Belohnung nur in diesen drei Moscheen vervielfacht wird: der Heiligen Moschee (in Makkah), der Prophetenmoschee (in Al-Madinah) und der Al-Aqsa-Moschee (in Jerusalem).