عَنْ ابْنِ عَبَّاسٍ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُمَا أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ قَالَ:
«إنَّ اللَّهَ تَجَاوَزَ لِي عَنْ أُمَّتِي الخَطَأَ وَالنِّسْيَانَ وَمَا اسْتُكْرِهُوا عَلَيْهِ».
[قال النووي: حديث حسن] - [رواه ابن ماجه والبيهقي وغيرهما] - [الأربعون النووية: 39]
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Von Ibn 'Abbas - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein - wird überliefert, dass der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte:
„Wahrlich, Allah hat meinetwegen meiner Gemeinschaft die Fehler, Vergesslichkeit und wozu sie gezwungen worden sind, nachgesehen.“
[قال النووي: حديث حسن] - [رواه ابن ماجه والبيهقي وغيرهما] - [الأربعون النووية - 39]
Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - berichtet, dass Allah seiner Gemeinschaft in drei Fällen vergeben hat: Erstens: Die Fehler - also alles, was unabsichtlich von ihnen ausgeht. Gemeint ist, dass der Muslim beabsichtigt etwas zu tun, sein Handeln jedoch unbeabsichtigt zu etwas anderem führt. Zweitens: Die Vergesslichkeit. Das bedeutet, dass der Muslim sich an etwas erinnert, es jedoch im Moment der Handlung vergisst. Auch in diesem Fall lastet keine Sünde auf ihm. Drittens: Der Zwang. Der Diener kann gezwungen werden, etwas zu tun, was er nicht will, ohne die Möglichkeit, den Zwang abzuwehren. In diesem Fall lastet keine Sünde oder Last auf ihm. Es sei jedoch anzumerken, dass es im Hadith um das Begehen von Verbotenem geht, es ist also zwischen dem Diener und seinem Herrn. Sollte man etwas Anbefohlenes aus Vergesslichkeit nicht getan haben, entfällt die Pflicht nicht (und man muss es nachholen). Und wenn die Tat ein Verbrechen darstellt, entfällt das Recht des verletzten Geschöpfs nicht. Wenn man beispielsweise versehentlich jemanden getötet hat, muss man das Blutgeld zahlen, oder wenn man ein Auto beschädigt hat, muss man dafür haften.