عن أبي هريرة رضي الله عنه : أن رسول الله صلى الله عليه وسلم قال:«حقُّ المُسلمِ على المُسلمِ خمسٌّ: ردُّ السلام، وعِيَادَةُ المريض، واتباع الجنائز، وإجابة الدَّعوة، وتَشميتُ العاطِس».
[صحيح] - [متفق عليه]
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Abu Hurairah - möge Allah mit ihm zufrieden sein - berichtete, dass der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: "Die Rechte, die einem als Muslim gegenüber einem anderen Muslim zustehen, sind fünf: den Friedensgruß zu erwidern, ihm einen Krankenbesuch abzustatten, seinem Leichenzug zu folgen, seiner Einladung nachzukommen und ihm "Yarhamukallah" (Allah soll sich dir erbarmen) zu sagen, wenn er niest."
Absolut verlässlich (Sahih) - Sowohl von al-Buchary, als auch von Muslim in ihren "Sahih-Werken" überliefert

Erklärung

Diese Überlieferung verdeutlicht einige Rechte, die man als Muslim seinem muslimischen Bruder gegenüber hat. Die Rechte, die ein Muslim seinem Bruder gegenüber hat, sind viele. Aber der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - erwähnt manchmal aus einem bestimmten Themenkomplex nur einige Dinge, um ein besonderes Augenmerk darauf zu legen und sie extra zu betonen - dazu gehört, was Abu Hurairah - möge Allah mit ihm zufrieden sein - hier vom Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - berichtete, dass er gesagt hat: "Die Rechte, die einem als Muslim gegenüber einem anderen Muslim zustehen, sind fünf: den Friedensgruß zu erwidern," d. h. wenn jemand dich mit "As-Salamu 'alaikum" begrüsst, sollst du den Gruß erwidern. In einer anderen Überlieferung heißt es. "Die Rechte, die einem Muslim gegenüber einem anderen Muslim zustehen, sind sechs: Wenn du auf ihn triffst, dann grüße ihn mit dem Friedensgruß." Wer diese Rechte den Muslimen gegenüber so erfüllt, wie es sich gebührt, wird andere Rechte erst recht erfüllen und wird, indem er diese Rechte und Pflichten erfüllt, viel gutes und großen Lohn dafür erhalten, soweit er es sich von Allah erhofft. Das erste dieser Rechte ist: "Wenn du auf ihn triffst, dann grüße ihn mit dem Friedensgruß" und in einer anderen Überlieferung: "erwidere den Friedensgruß". Das zweite Recht ist der Krankenbesuch. Wenn man erkrankt und keinen Kontakt mehr mit den Leuten hat, da man zu Hause oder im Krankenhaus, etc. sitzt, hat man das Recht von seinen Brüdern im Islam besucht zu werden. Das dritte Recht ist dem Leichenzug zu folgen und einem die letzte Ehre zu erweisen. Der Muslim hat also seinem Bruder gegenüber das Recht, dass er seinem Leichnahm von seinem Haus zum Ort, an dem das Totengebet abgehalten wird - gleich ob es eine Moschee oder ein anderer Platz ist, und von dort bis zum Friedhof folgt. Das vierte Recht ist seiner Einladung nachzukommen. Es ist also das Recht eines Muslims seinem Bruder gegenüber, dass er seine Einladung annimmt, wenn er ihn einlädt. Das fünfte Recht ist "Yarhamukallah" (Allah soll sich dir erbarmen) zu sagen, wenn er niest (Taschmit), da das Niesen eine Gnade von Allah ist, da die Luft die in Teilen des menschlichen Körpers festgehalten war herauskommt. Allah ermöglicht dieser Luft einen Ausgang zu finden, so dass sie herauskommt und derjenige, der niesen muss, sich erleichtert fühlt. Daher soll man Allah für diese Gnade loben, indem "Al-Hamdu lillah" sagt. Sagt es jemand, muss ihm sein Bruder im Islam "Yarhamuk Allah" (Allah soll sich dir erbarmen) sagen. Darauf muss man "Yahdikum Allahu wa yuslihu Balakum" (Möge Allah euch rechtleiten und euch alles richten) erwidern. Wer jedoch nicht Allah lobpreist, hat auch keinen Anspruch darauf, dass man ihm ein Bittgebet (Taschmit) macht und sollte nur sich selber beschuldigen.

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Die Nutzen aus dem Hadith:

  1. Hier werden einige Rechte dargestellt, die man als Muslim gegenüber einem anderen Muslim hat. Einige davon sind zwingende Pflichten, andere bloße Empfehlungen - das hängt von Person zu Person und Situation zu Situation ab.
  2. Den Friedensgruß zu erwidern ist eine Pflicht, die individuell gilt, wenn man alleine ist. Ist man hingegen in einer Gruppe, ist es eine Kollektivpflicht, bei der es ausreicht, wenn einer sie erfüllt.
  3. Einen Kranken zu besuchen ist eine Kollektivpflicht für alle Muslime.
  4. Einem Leichenzug zu folgen ist Kollektivpflicht, die darin besteht dem Leichnam von dem Ort, an dem er sich befindet, bzw. vom Ort, an dem das Totengebet abgehalten wird, bis zum Bestattungsort zu folgen.
  5. Der Einladung zu einem Hochzeitsmahl zu folgen ist Pflicht, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden, die in den Büchern des islamischen Rechts (Fiqh) beschrieben werden. Bei allen anderen Einladungen ist es eine gesicherte Sunnah - d. h. mit Nachdruck empfohlen.
  6. In Bezug darauf, demjenigen, der niest und "Al-Hamdu lillah" sagt, ein bestimmtes Bittgebet (Taschmit) zu sprechen, sagen einige Gelehrten, dass es eine individuelle Pflicht für jeden einzelnen ist, wenn niemand anderes anwesend ist und dass es eine Kollektivpflicht ist wenn man sich in einer Gruppe befindet. Andere sagen, dass es lediglich empfohlen ist.
  7. In dieser Überlieferung zeigt sich die Größe des Islams darin, wie er das Band der Brüderlichkeit und die Liebe zwischen den Muslimen stärkt.
  8. Währen der Imam die Freitagspredigt hält, darf man weder jemandem der niest ein Bittgebet (Taschmit) sprechen, noch darf man einen Gruß erwidern, da beides als sprechen gilt, und es ist verboten während der Freitagspredigt zu sprechen.