عَنِ ابْنِ عَبَّاسٍ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُمَا عَنِ النَّبِيِّ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ قَالَ:
«أَلْحِقُوا الفَرَائِضَ بِأَهْلِهَا، فَمَا بَقِيَ فَلِأَوْلَى رَجُلٍ ذَكَرٍ».
[صحيح] - [متفق عليه] - [صحيح البخاري: 6737]
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Von Ibn 'Abbas - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein - wird überliefert, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte:
„Lasst die Pflichtanteile (der Erbschaft) denen zukommen, für die sie bestimmt sind. Was dann nach der Pflichtaufteilung übrig bleibt, so gebührt es der (dem Verstorbenen) nächsten männlichen Person.“
[Absolut verlässlich (Sahih)] - [Sowohl von al-Buchary, als auch von Muslim in ihren "Sahih-Werken" überliefert] - [Sahih al-Bukhari - 6737]
Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - befahl den Verantwortlichen für die Aufteilung des Erbes, dass sie es auf die gerechte islamisch-gesetzliche Weise an die Berechtigten aufteilen, so wie Allah - erhaben ist Er - es möchte. So werden denjenigen, denen im Buch Allahs festgelegte Erbanteile zustehen, ihre Anteile gegeben, nämlich zwei Drittel, ein Drittel, ein Sechstel, die Hälfte, ein Viertel und ein Achtel. Was danach übrig bleibt, wird dem nächsten männlichen Verwandten des Verstorbenen gegeben. Diese nahen männlichen Verwandte werden „Al-'Asabah“ genannt.