عَنِ ابنِ مَسعُودٍ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللهِ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ:
«لَا يَحِلُّ دَمُ امْرِئٍ مُسْلِمٍ إِلَّا بِإِحْدَى ثَلَاثٍ: الثَّيِّبُ الزَّانِي، وَالنَّفْسُ بِالنَّفْسِ، وَالتَّارِكُ لِدِينِهِ المُفَارِقُ لِلْجَمَاعَةِ».
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Von Ibn Mas'ud - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird überliefert, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte:
‚Das Blut eines Muslims zu vergießen, ist nicht erlaubt, außer in einem von drei Fällen: (bei) dem verheirateten Ehebrecher, bei einer Seele für eine Seele (Leben um Leben) und (bei) demjenigen, der seine Religion verlässt und sich von der Gemeinschaft abspaltet.‘“