عَنِ ابْنِ عُمَرَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُمَا قَالَ:
فَرَضَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ زَكَاةَ الفِطْرِ صَاعًا مِنْ تَمْرٍ، أَوْ صَاعًا مِنْ شَعِيرٍ، عَلَى العَبْدِ وَالحُرِّ، وَالذَّكَرِ وَالأُنْثَى، وَالصَّغِيرِ وَالكَبِيرِ مِنَ المُسْلِمِينَ، وَأَمَرَ بِهَا أَنْ تُؤَدَّى قَبْلَ خُرُوجِ النَّاسِ إِلَى الصَّلاَةِ.
[صحيح] - [متفق عليه] - [صحيح البخاري: 1503]
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Ibn 'Umar - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein - berichtete:
„Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - verpflichtete die Zakat Al-Fitr in Höhe eines Sa' von Datteln oder eines Sa' von Gerste für den Sklaven und den Freien, den Mann und die Frau, den Kleinen und den Großen unter den Muslimen und ordnete an, dass sie vor dem Hinausgehen der Menschen zum Gebet entrichtet werden soll.“
[Authentischer Text] - [Muttafaqun alayh (Übereinstimmend bei al-Bukhari und Muslim verzeichnet)] - [Sahih al-Bukhari - 1503]
Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - hat die Zakat Al-Fitr nach Ramadan zur Pflicht gemacht. Sie beträgt einen Sa', dessen Gewicht vier Mudd entspricht. Ein Mudd ist die Menge, die in die beiden Hände eines durchschnittlichen Mannes passt, von Datteln oder Gerste, für jeden Muslim: den Freien und den Sklaven, den Mann und die Frau, den Kleinen und den Großen; dies gilt für denjenigen, der über das hinaus besitzt, was er für seinen täglichen Bedarf benötigt - für sich selbst und für seine Angehörigen. Und er ordnete an, dass sie vor dem Hinausgehen der Menschen zum 'Id-Gebet entrichtet werden soll.