عَنِ ابنِ مَسعُودٍ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللهِ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ:
«لَا يَحِلُّ دَمُ امْرِئٍ مُسْلِمٍ إِلَّا بِإِحْدَى ثَلَاثٍ: الثَّيِّبُ الزَّانِي، وَالنَّفْسُ بِالنَّفْسِ، وَالتَّارِكُ لِدِينِهِ المُفَارِقُ لِلْجَمَاعَةِ».
[صحيح] - [متفق عليه] - [صحيح مسلم: 1676]
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Von Ibn Mas'ud - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird überliefert, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte:
‚Das Blut eines Muslims zu vergießen, ist nicht erlaubt, außer in einem von drei Fällen: (bei) dem verheirateten Ehebrecher, bei einer Seele für eine Seele (Leben um Leben) und (bei) demjenigen, der seine Religion verlässt und sich von der Gemeinschaft abspaltet.‘“
[Absolut verlässlich (Sahih)] - [Sowohl von al-Buchary, als auch von Muslim in ihren "Sahih-Werken" überliefert] - [Sahih Muslim - 1676]
Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - verdeutlichte, dass das Vergießen des Bluts eines Muslims verboten ist, außer er hat eines der folgenden drei Dinge getan: Erstens: Derjenige, der die abscheuliche Tat der Unzucht begangen hat, wobei er durch einen gültigen Ehevertrag verheiratet ist; dieser darf (in einem muslimischen Land und durch einen Richter) durch die Steinigung getötet werden. Zweitens: Derjenige, der eine unschuldige Seele absichtlich und unberechtigt tötet, darf - unter den jeweiligen Bedingungen - getötet werden. Drittens: Derjenige, der die Gemeinschaft der Muslime verlässt: Entweder indem man seine Religion (den Islam) durch Abtrünnigkeit vollkommen verlässt oder sich ohne Abtrünnigkeit abspaltet, indem man einen Teil der Religion unterlässt, wie z. B. die Aufständischen, die Straßenräuber und die kämpfenden Gruppen unter den Khawarij und anderen.