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عَنْ مَالِكِ بْنِ أَوْسِ بْنِ الْحَدَثَانِ أَنَّهُ قَالَ: أَقْبَلْتُ أَقُولُ مَنْ يَصْطَرِفُ الدَّرَاهِمَ؟ فَقَالَ طَلْحَةُ بْنُ عُبَيْدِ اللهِ وَهُوَ عِنْدَ عُمَرَ بْنِ الْخَطَّابِ رضي الله عنهما: أَرِنَا ذَهَبَكَ، ثُمَّ ائْتِنَا، إِذَا جَاءَ خَادِمُنَا، نُعْطِكَ وَرِقَكَ، فَقَالَ عُمَرُ بْنُ الْخَطَّابِ: كَلَّا، وَاللهِ لَتُعْطِيَنَّهُ وَرِقَهُ، أَوْ لَتَرُدَّنَّ إِلَيْهِ ذَهَبَهُ، فَإِنَّ رَسُولَ اللهِ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ قَالَ:
«الْوَرِقُ بِالذَّهَبِ رِبًا، إِلَّا هَاءَ وَهَاءَ، وَالْبُرُّ بِالْبُرِّ رِبًا، إِلَّا هَاءَ وَهَاءَ، وَالشَّعِيرُ بِالشَّعِيرِ رِبًا، إِلَّا هَاءَ وَهَاءَ، وَالتَّمْرُ بِالتَّمْرِ رِبًا، إِلَّا هَاءَ وَهَاءَ».

[صحيح] - [متفق عليه] - [صحيح مسلم: 1586]
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Von Malik Ibn Aws Ibn Al-Hadathan wird überliefert, dass er sagte: Ich kam und sagte: „Wer tauscht Dirhame aus?“ Da sagte Talhah Ibn 'Ubaydillah, und er war bei 'Umar Ibn Al-Khattab - möge Allah mit ihnen beiden zufrieden sein -: „Zeig uns dein Gold und komm dann zu uns. Wenn unser Arbeiter kommt, geben wir dir dein Silber.“ Da sagte 'Umar Ibn Al-Khattab: „Nein! Bei Allah entweder du gibst ihm sein Silber oder du gibst ihm sein Gold zurück, denn der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte:
'Silber gegen Gold ist Zins, außer es wird ausgetauscht. Und Weizen gegen Weizen ist Zins, und Gerste gegen Gerste ist Zins, außer es wird ausgetauscht. Und Datteln gegen Datteln ist Zins, außer es wird ausgetauscht.'

[Absolut verlässlich (Sahih)] - [Sowohl von al-Buchary, als auch von Muslim in ihren "Sahih-Werken" überliefert] - [Sahih Muslim - 1586]

Erklärung

Der Tabi'i Malik Ibn Aws berichtete, dass er Goldmünzen hatte und sie gegen Silbermünzen tauschen wollte. Da sagte Talhah Ibn 'Ubaydillah - möge Allah mit ihm zufrieden sein -: „Gib uns deine Münzen, damit ich sie sehe!“ Als er sie kaufen wollte, sagte er zu ihm : „Komm später zu uns, wenn unser Arbeiter kommt, damit wir dir Silbermünzen geben.“ 'Umar Ibn Al-Khattab - möge Allah mit ihm zufrieden sein - war anwesend in dieser Sitzung und missbilligte diesen Umgang. Er schwor, dass Talhah ihm sofort Silber geben soll oder ihm sein Gold, was er nahm, zurückgeben soll. Er verdeutlichte den Grund, denn der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - erwähhnte, dass der Kauf von Silber mit Gold oder andersrum sofort ausgetauscht werden muss, denn sonst ist dieser Tausch verbotener Zins und ein ungültiger Handel. Man darf Gold mit Silber oder Silber mit Gold nur von Hand zu Hand kaufen und die Übergabe muss sofort erfolgen. Es ist auch nicht erlaubt, Weizen mit Weizen, Weizenkörner mit Weizenkörnern, Gerste mit Gerste, Datteln mit Datteln zu kaufen, außer es wird das selbe Gewicht abgewogen, Kilo für Kilo, von Hand zu Hand. Es ist auch nicht erlaubt, etwas zeitnahes mit etwas entferntem zu verkaufen und sich zu trennen, bevor man (die Ware) genommen hat.

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Die Nutzen aus dem Hadith:

  1. Fünf Arten werden in diesem Hadith erwähnt: Gold, Silber, Mehl, Gerste und Datteln. Wenn dieselbe Art gekauft wird, müssen zwei Bedingungen für die Gültigkeit des Kaufs vorliegen:
  2. Beim Vertrag muss die Ware übergeben werden und das Gewicht muss gleich sein, wie z. B. Gold mit (dem selben) Gold. Ansonsten gilt es als "Riba Al-Fadl". Und wenn die Ware sich unterscheidet, wie Silber gegen Weizen, dann muss eine Bedingung für die Richtigkeit des Vertrags erfüllt sein, nämlich, dass der Preis beim Vertrag genommen wird. Ansonsten gilt es als "Riba An-Nasi'ah".
  3. Mit der Vertragssitzung ist der Ort des Handels gemeint, egal ob sie sitzen, vorbeigehend oder reitend sind. Mit der Trennung ist das gemeint, was bei den Menschen üblicherweise als "sich Trennen" verstanden wird.
  4. Die Untersagung im Hadith umfasst alle Arten von Gold und Silber, seien sie geprägt oder ungeprägt.
  5. Bei den Währungen in der heutigen Zeit gelten dieselben Regeln wie beim Verkauf von Gold gegen Silber. Das bedeutet, dass es beim Währungswechsel, wie Riyal gegen Dirham, erlaubt ist, dass der Wert sich unterscheidet, solange beide Parteien damit einverstanden sind. Allerdings muss die Übergabe im Moment des Wechsels erfolgen. Ansonsten ist der Handel ungültig und wird zu einem verbotenen Zinsgeschäft.
  6. Zinsgeschäfte sind nicht erlaubt und diese zu schließen ist falsch, selbst wenn beide Parteien einverstanden sind, da der Islam den Menschen und der Gesellschaft ihre Rechte bewahren, selbst wenn sie darauf verzichten.
  7. Das Schlechte muss untersagt und verhindert werden, wenn man dazu imstande ist.
  8. Der Beweis kann beim Untersagen des Schlechten genannt werden, so wie 'Umar Ibn Al-Khattab - möge Allah mit ihm zufrieden sein - es tat.
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